Auf Antrag der U1 Tirol Medien GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die durch den rechtsskräftigen Bescheid der KommAustria vom 18.02.2013, KOA 1.530/13-005, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „KITZBUEHEL 3 (Hahnenkamm Bergstation) 106,0 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung sowie die Erhöhung der Sendeleistung und Änderung der Polarisation bewilligt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“