Auf Antrag der U1 Tirol Medien GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die durch den rechtsskräftigen Bescheid der KommAustria vom 18.02.2013, KOA 1.530/13-005, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „KITZBUEHEL 3 (Hahnenkamm Bergstation) 106,0 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung sowie die Erhöhung der Sendeleistung und Änderung der Polarisation bewilligt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.