Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „WT1“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes