Dem Österreichischen Rundfunk wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 4 beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.