Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C - Vorarlberg“ gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17.10.2012, KOA 4.232/12-001) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb mehrerer Funkanlagen erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
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