A hat es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria in Mariahilferstraße 77-79, 1060 Wien, eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des von ihm veranstalteten Kabelfernsehprogramms "XX" und des Abrufdienstes "YY" vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G