Der Beschuldigte hat es im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 unterlassen, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „YouTube-Kanal ‚Wiener Schmäh‘“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.