Die KommAustria hat der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR) gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden, einen Bestandteil des Spruchs bildenden, technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 34“ zur Veranstaltung von digitalem terrestrischem Fernsehen über DVB-T erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.