Der ORS comm GmbH & Co KG wird gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX E“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002) zugeordnet:
04O100. Übertragungskapazität „SFN Oberösterreich Nord Kanal 45“, gebildet aus
a. „LINZ 1 (Lichtenberg) Kanal 45“ (Beilage 04O100a zum Bescheid KOA 4.260/13-003 vom 28.03.2013)
b. „LINZ 2 (Freinberg) Kanal 45“ (Beilage 04O100b zum Bescheid KOA 4.260/13-003 vom 28.03.2013)
c. „STEYR (Tröschberg) Kanal 45“ (Beilage 04O100c zum Bescheid KOA 4.260/13-003 vom 28.03.2013)
d. „GMUNDEN (Grünberg) Kanal 45“ (Beilage 04O100d zum Bescheid KOA 4.255/16-002 vom 17.02.2016)
sowie
gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehend angeführten Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX E“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002) erteilt:
04O100.d. „GMUNDEN (Grünberg) Kanal 45“ (Beilage 04O100d zum Bescheid KOA 4.255/16-002 vom 17.02.2016)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G