Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Superfly Radio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 28.01.2016 erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.