Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die näher angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautenden Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 13.12.2018, KOA 4.215/18-012) abgeändert und bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen