A hat als Geschäftsführer der Kabelnetz 4222 Medien GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich seines Kabelfernsehprogramms „Infokanal 4222“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“