Gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 in Verbindung mit § 60 und § 63 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, stellt die KommAustria fest, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH (FN 82591 h beim Landesgericht Leoben), Sandgasse 1, 8720 Knittelfeld, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt, Neutorgasse 51/11, 8010 Graz, mit der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Pongau und Oberes Ennstal“ zum 01.01.2011 einen Versorgungsgrad von 80 % der technischen Reichweite bis zum 19.09.2011 nicht erreicht hat. Dadurch wurde Auflage 4.1.2. des Bescheides der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, sowie § 25 Abs. 2 AMD-G wiederholt verletzt, weil mit Bescheid der KommAustria vom 29.03.2011, KOA 4.224/11-004, bereits festgestellt wurde, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH der Auflage nicht nachgekommen ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G