Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der FC Wacker Innsbruck die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „FC Wacker Innsbruck“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCBmiaS9Btz0RettYh2VDflQ zumindest seit dem 24.11.2017 bereitstellt, ohne seine Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes