• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.01.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Silvrettaseilbahn Aktiengesellschaft
  • GZ
    KOA 1.960/24-006

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Silvrettaseilbahn Aktiengesellschaft die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das Fernsehprogramm „IschglTV“, welches im Kabelnetz der Internet Paznaun GmbH sowie unter www.tv.silvretta.at/ und unter www.ischgl.com/de/More/Webcams/Ischgl-TV_webcam_32178091 verbreitet wird, nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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