Die KommAustria hat durch Senat I über die Beschwerde der Lyoness Austria GmbH und der Lyoness Europe AG gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes entschieden, dass die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“