Der Red Bull Media House GmbH wird gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, die Zulassung zur Veranstaltung eines über den Satelliten Astra 19,2° Ost, Transponder 115 (SD) und Transponder 7 (HD), verbreiteten Fensterprogramms namens „Red Bull TV Deutschland“ für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes