Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH, als Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Bruck an der Mur/Mur-, Mürztal“ den mit Bescheid der KommAustria vom 27.09.2010, KOA 1.460/10-023, erteilten Auftrag verletzt hat, indem der gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auferlegten Verpflichtung zur Veröffentlichung des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH ausgestrahlten Programms nicht rechtzeitig nachgekommen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G