Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG und §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Kabel-TV Amstetten GmbH als Betreiberin des Mediendienstes Infokanal die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2013 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G