Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass die U1 Tirol Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Inbetriebnahme der mit Bescheid vom 29.10.2021, KOA 1.530/21-010, bewilligten Funkanlage „KOESSEN 2 (Gruberalm) 105,4 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“