Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass die U1 Tirol Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Inbetriebnahme der mit Bescheid vom 29.10.2021, KOA 1.530/21-010, bewilligten Funkanlage „KOESSEN 2 (Gruberalm) 105,4 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes