Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.232/12-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C“ im Versorgungsgebiet der Bezirke Bregenz und Dornbirn sowie Teile des Bezirkes Feldkirch („MUX C – Vorarlberg“), wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme der Programme
· „kabel eins Doku austria“ (ProSiebenSat.1 Puls 4 GmbH)
· „N24“ (WeltN24 GmbH, aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG)
· „Comedy Central / VIVA“ (VIVA Media GmbH/Viacom, aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG)
· „ZDFInfo“ (Zweites Deutsches Fernsehen, aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG)
· „oe24.TV“ (A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH)
sowie der Bereitstellung der Zusatzdienste laut Spruchpunkt 2. den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G