Die KommAustria hat auf Antrag der Notar Treuhand Informationssystem GmbH gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (MedKF-TG) iVm §§ 56 ff AVG festgestellt, dass die Notar Treuhand Informationssystem GmbH den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG