Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.05.2025, GZ W179 2290698-1/15E, als unbegründet abgewiesen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber