• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.02.2024
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk#anonymisiert
  • GZ
    KOA 11.210/23-007

Abweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.05.2025, GZ W179 2290698-1/15E, als unbegründet abgewiesen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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