Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Wiener Zeitung GmbH vom 13.12.2024, betreffend die Website https://www.wienerzeitung.at, den YouTube-Kanal https://www.youtube.com/@wienerzeitung und den TikTok-Kanal https://www.tiktok.com/@wz_auf_tiktok gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich dabei um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes