Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Wiener Zeitung GmbH vom 13.12.2024, betreffend die Website https://www.wienerzeitung.at, den YouTube-Kanal https://www.youtube.com/@wienerzeitung und den TikTok-Kanal https://www.tiktok.com/@wz_auf_tiktok gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich dabei um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes