Die KommAustria hat aufgrund des Antrags vom 20.03.2025 von Philip Tropper, betreffend den Instagram-Kanal „Nunu reist“ abrufbar unter https://www.instagram.com/travel_baby_/ gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes