Die KommAustria hat aufgrund des Antrags vom 20.03.2025 von Philip Tropper, betreffend den Instagram-Kanal „Nunu reist“ abrufbar unter https://www.instagram.com/travel_baby_/ gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes