Die KommAustria hat aufgrund des Antrags vom 20.03.2025 von Philip Tropper, betreffend den Instagram-Kanal „Nunu reist“ abrufbar unter https://www.instagram.com/travel_baby_/ gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Beschwerde gegen den ORF