Die KommAustria hat der Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und 37 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 und § 18 Abs. 1 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er in dem am 28.03.2024 ab ca. 19:00 Uhr im Rahmen der im Fernsehprogramm ORF 2 im Bundesland Oberösterreich ausgestrahlten Sendung „Oberösterreich heute“ ausgestrahlten Beitrag "Ermittlungen gegen MFG" nicht klar zwischen der MFG-Fraktion im Linzer Gemeinderat, deren Mitglieder im Zeitraum, auf welchen sich diese Ermittlungen beziehen, nicht mehr Mitglieder der Beschwerdeführerinnen sind, und den Beschwerdeführerinnen unterschieden hat, wodurch der von den Tatsachen nicht getragene Eindruck erweckt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen in das "Versickern von Förderungen" in der MFG-Gemeinderatsfraktion involviert sind.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“