Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Canal+ Austria GmbH am 31.10.2023 im Fernsehprogramm "Canal+ First Kabel" die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie
a) von ca. 19:20:57 Uhr bis ca. 19:21:10 Uhr, und
b) von ca. 19:48:57 Uhr bis ca. 19:49:10 Uhr
einen werblich gestalteten Sponsorhinweis für „Quooker“ ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Beginn vom vorhergehenden und an seinem Ende vom nachfolgenden redaktionellen Programm zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“