Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Canal+ Austria GmbH am 31.10.2023 im Fernsehprogramm "Canal+ First Kabel" die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie
a) von ca. 19:20:57 Uhr bis ca. 19:21:10 Uhr, und
b) von ca. 19:48:57 Uhr bis ca. 19:49:10 Uhr
einen werblich gestalteten Sponsorhinweis für „Quooker“ ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Beginn vom vorhergehenden und an seinem Ende vom nachfolgenden redaktionellen Programm zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes