• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.02.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    schau Media Wien GesmbH
  • GZ
    KOA 2.250/24-017

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die schau media Wien Ges.m.b.H am 27.02.2023 im Fernsehprogramm "KurierTV"
a) die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Sendung "Kurier TV – Das Magazin" an ihrem Anfang um ca. 18:02:34 Uhr und an ihrem Ende um ca. 18:20:31 Uhr als Produktplatzierung enthaltende gekennzeichnet hat, obwohl diese keine Produktplatzierung enthält, und dadurch die Zuseher über das Vorliegen von Produktplatzierung in dieser Sendung in die Irre geführt hat,
b) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie mit der Sendung "Sport Rapport" von ca. 19:29:38 bis ca. 19:55:45 Uhr eine gesponserte Sendung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Anfang oder Ende eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen, und
c) die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie mit der Sendung "Sport Rapport" von ca. 19:29:38 bis ca. 19:55:45 Uhr eine Produktplatzierung enthaltende Sendung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Anfang und Ende als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der schau Media GesmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.10.2024, GZ W290 2289843-1/3E insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Bescheids sowie die in Spruchpunkt 2. enthaltene Wortfolge aufgehoben wurden und eine Korrektur hinsichtlich der Ergänzungen um "b) und c)" erfolgte, im Übrigen die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der VwGH hat mit 18.06.2026, EU 2026/0006-1 (Ro 2025/03/0001), den Beschluss gefasst, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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