Die KommAustria hat der Beschwerde der AWD Wirtschaftsberatung GmbH gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) durch die Ausstrahlung eines Berichts über Vorwürfe gegen die AWD Wirtschaftsberatung GmbH im Rahmen der Sendung "ZIB" am 11.11.2011 ab ca. 13:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berichts keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen und dabei insbesondere zum Vergleich ihres Vertriebssystems mit "Pyramidenspielen" gegeben wurde.
Dem ORF wurde gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G die Veröffentlichung des Bescheides nach Rechtskraft aufgetragen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G