Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH
a. die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, der KommAustria vollständige Aufzeichnungen des am 31.03.2023 von 18:15 bis 19:00 Uhr und von 20:00 bis 20:15 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramms „Sat.1 Österreich“ vorzulegen, da lediglich die Zeiträume von 18:15 bis ca. 18:17:11 Uhr, ca. 18:23:22 bis ca. 18:46:54 Uhr, ca. 18:53:33 bis ca. 18:58:47 Uhr, ca. 18:59:25 bis ca. 19:30:35 Uhr, 20:00:00 bis ca. 20:14:22 Uhr und ca. 20:14:30 bis 20:15 Uhr vorgelegt wurden;
b. die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G am 31.03.2023 um 19:00 Uhr, um 20:00 Uhr und um 20:15 Uhr dadurch verletzt hat, dass zu Beginn bzw. Ende des Fernsehprogramms nicht eindeutig auf den Namen der Fernsehveranstalterin hingewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber