• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.02.2024
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.092/24-001

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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