Die Regulierungsthemen der KommAustria im Bereich Mediendienste sind vielfältig. Sie reichen von der Regelung des Marktzutritts für Rundfunkveranstaltende (etwa die Erteilung von Zulassungen), die eng mit der Verwaltung des Frequenzspektrums zusammenhängt, über die Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter:innen und Mediendiensteanbieter:innen, die Wettbewerbsregulierung für die Rundfunkinfrastruktur bis zur Ermöglichung der Umstellung auf digitale Rundfunkübertragung auf allen Plattformen. Und diese Aufgaben stehen auch in engem Konnex zu den anderen Aufgaben der KommAustria im Bereich der Förderung von Medien.
Grundsätzlich liegt der gesamte Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen und Abrufdienste), privat oder öffentlich-rechtlich, auf allen Übertragungswegen (Terrestrik, Kabel, Satellit oder Internet), digital wie auch analog, sowohl auf Ebene der Programmveranstaltenden als auch auf der Ebene der Übertragungsnetze und -dienste in der Zuständigkeit der KommAustria. Davon ausgenommen ist lediglich die Aufsicht über die Funkanlagen selbst (diese liegt bei der Fernmeldebehörde).
Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die Aufgaben der KommAustria, über das Umfeld im Medienbereich, und geben Ihnen relevante Informationen angefangen bei den rechtlichen Grundlagen, bis hin zu Informationsseiten, wenn Sie neue Medienangebote bereitstellen wollen.
Informationen zur KommAustria als zuständige Behörde im Bereich der Aufsichtsbehörde im Bereich Plattformen erhalten Sie unter folgendem Link. Wenn Sie sich für die Aufgaben der RTR-GmbH als Beschwerdestelle sowie als Servicestelle für die Bereiche Plattformen, Barrierefreiheit und Medienkompetenz interessieren, finden Sie Informationen auf unserer Webseite im Bereich Beschwerdestelle.
Für alle Fernsehprogramme gelten die Inhaltsvorschriften des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz, darunter die Regeln zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation.
Die Aufgaben der KommAustria beginnen mit der Bewilligung neuer Angebote, hier unter Beachtung der besonderen Voraussetzungen, die das Gesetz den Anbietern vorschreibt, gleichzeitig aber auch unter Sicherung der die Meinungsvielfalt sichern sollenden Vorschriften über die Medienkonzentration.
Im Bereich des digitalen Fernsehens sichert die KommAustria durch ihre regulatorischen Maßnahmen wie dem Digitalisierungskonzept die Fortentwicklung der Digitalisierung des Fernsehen.
Neben der Bewilligung von neuen Fernsehprogrammen obliegt der KommAustria die Rechtsaufsicht über die von ihrer Regulierung unterliegenden Programme. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen über die Programmgrundsätze, zur kommerziellen Kommunikation und zum Jugendschutz, aber auch zur Medienkonzentration sowie ganz allgemein zur Einhaltung des programmlichen Rahmens der Zulassung.
Für Hörfunkprogramme über terrestrische Verbreitungswege (analog oder digital), über Satellit und über Kabel gelten die Inhaltsvorschriften des Privatradiogesetz, darunter die Regeln zur kommerziellen Kommunikation. Webradio unterliegt keiner Regulierung durch die KommAustria.
Die Aufgaben der KommAustria beginnen mit der Bewilligung neuer Angebote, hier unter Beachtung der besonderen Voraussetzungen, die das Gesetz den Anbietern vorschreibt, gleichzeitig aber auch unter Sicherung der die Meinungsvielfalt sichern sollenden Vorschriften über die Medienkonzentration.
Während im Bereich des Satelliten und des Kabels die Übertragung bereits vollständig digitalisiert sind, unterscheidet man im Bereich der Terrestrik noch zwischen einer analogen Übertagung (vorrangig über UKW) und einer digitalen Übertragung. Aus regulatorischer Sicht ist eine Besonderheit der analogen Verbreitung das Zulassungsverfahren des Programms, weil in diesem Verfahren auch eine Frequenzzuteilung erfolgt. Außerdem hat die KommAustria, wenn mehrere Bewerber um eine Frequenz ansuchen, ein besonderes Auswahlverfahren unter den Antragstellern durchzuführen.
Im Bereich des digitalen Hörfunks sichert die KommAustria durch ihre regulatorischen Maßnahmen wie dem Digitalisierungskonzept die Fortentwicklung der Digitalisierung des Hörfunk.
Neben der Bewilligung von neuen Hörfunkprogrammen obliegt der KommAustria die Rechtsaufsicht über die von ihrer Regulierung unterliegenden Programme. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen über die Programmgrundsätze und zur kommerziellen Kommunikation, aber auch zur Medienkonzentration sowie ganz allgemein zur Einhaltung des programmlichen Rahmens der Zulassung.
Die KommAustria ist mit den Aufgaben der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und dessen Tochtergesellschaften betraut.
Auf Antrag wird die KommAustria insbesondere im Rahmen der Prüfung neuer Angebote des ORF tätig.
Im Rahmen der Rechtsaufsicht wird die KommAustria aufgrund von Beschwerden, auf Antrag sowie von Amts wegen tätig.
Aufgrund von Beschwerden und Anträgen entscheidet die KommAustria über die Verletzung von Bestimmungen des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gleichstellung von Frauen und Männern (vgl. Abschnitt 5a des ORF-Gesetzes).
Die amtswegige Aufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrages für die Programme und Angebote des ORF sowie auf dessen wirtschaftliche Gebarung.
Weitere Zuständigkeiten der KommAustria im Zusammenhang mit dem ORF ergeben sich im Bereich des Programmentgelts. Hier unterliegt das mit Beschluss des Stiftungsrates abgeschlossene Verfahren der Festsetzung der Höhe des Programmentgelts einer nachprüfenden Kontrolle durch die KommAustria, die die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Kriterien zu überprüfen hat. Stellt die KommAustria fest, dass die Programmentgeltfestsetzung nicht den gesetzlichen Kriterien entspricht, hat sie den Beschluss des Stiftungsrates aufzuheben.
Der Österreichische Rundfunk muss ein Qualitätssicherungssystem einrichten, das sowohl in inhaltlicher wie auch in formaler Hinsicht besonderen gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Die Einhaltung in formaler Hinsicht obliegt einer amtswegigen, zweijährigen Überprüfung durch die KommAustria.
Neben der „klassischen“ Rundfunkregulierung hat die KommAustria auch im Bereich der Infrastrukturregulierung Aufgaben übertragen bekommen. Dazu zählt aus den Bereichen des Rundfunks die Vergabe von Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb von Multiplex-Plattformen zur Übertragung von Programmen und Zusatzdiensten sowie der notwendigen Zuteilung von Frequenzen und Bewilligung der Sendeanlagen.
Weiters ist die KommAustria "Regulierungsbehörde" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes dann, wenn das betreffende Netz oder der betreffende Dienst zur Übertragung von Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten dient.
Zu den Aufgaben zählen - jeweils soweit es sich um Rundfunkübertragung handelt:
Diese Aufgaben werden für Telekommunikationsnetze und -dienste von der Telekom Control Kommission bzw. der RTR-GmbH (Fachbereich Telekommunikation) wahrgenommen.
Weiters obliegt der KommAustria die Zuteilung von Teilen des Frequenzspektrums und Bewilligung von Funkanlagen, sofern sie für Übertragung von Rundfunk genutzt werden.
Weiters vollzieht die KommAustria die so genannten "Must-Carry"-Bestimmungen: Multiplex-Betreiber auf allen Plattformen (Kabel, Terrestrik und Satelliten) sind verpflichtet, die ORF-Hörfunk- und Fernsehprogramme (einschließlich ORF Sport + und ORFIII - Kultur und Information) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen (ökonomischen und/oder technischen) Aufwand möglich ist (§ 20 Abs. 1 AMD-G und §§ 4b Abs. 2 und 4c Abs. 2 ORF-G). Nur Kabelnetzbetreiber haben Fernsehprogramme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet leisten, auf Nachfrage zu jenen Bedingungen zu verbreiten, die für die überwiegende Anzahl an sonstigen im Kabelnetz verbreiteten Programme gelten. Die Verpflichtungen zur Verbreitung der genannten Programme in Kabelnetzen gelten grundsätzlich sowohl für die digitale als auch die analoge Verbreitung. Terrestrischen Multiplex-Betreibern können im Zulassungsbescheid vergleichbare Verpflichtungen auferlegt sein. Hier ist in die jeweiligen Bescheide Einschau zu nehmen.
Schließlich obliegt der KommAustria die Vollziehung der spezifischen Bestimmungen über den Zugang zu Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks § 8 ORF-G, die Verwaltung des Rundfunkfrequenzspektrums sowie die Zuteilung von Frequenzen und die Bewilligungen von Funkanlagen. Letztere Aufgaben stehen im sehr engem Zusammenhang mit der Erteilung der rundfunkrechtlichen Bewilligungen (Zulassungen).
Verzeichnis der angezeigten Netze und Dienste
Entscheidungen der KommAustria
Informationen für Netzbetreiber
Wettbewerbsregulierung im Telekommunikationsbereich
Schlichtung Rundfunkkommunikationsdienste und -netze
Zu den linearen audiovisuellen Mediendiensten, die als Fernsehprogramme eingestuft werden, zählen z.B. Web-TV oder Live Streaming. Bei linearen audiovisuellen Mediendiensten kann der/die Zuseher/-in wählen, ob und wenn ja, welches Fernsehprogramm er/sie konsumieren will, ist jedoch punkto Beginn und Ende der Verbreitung vom Sendeplan des Veranstalters abhängig.
WebTV bzw. die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen über das Internet unterliegt lediglich einer Anzeigepflicht. Im Übrigen kommen als Fernsehprogramm die Inhaltsvorschriften des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz, darunter die Regeln zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation aber auch der speziellen Regelungen für Fernsehprogramme und -sendungen (9. Abschnitt des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz) zur Anwendung.
Die nicht-linearen audiovisuellen Mediendienste stellen eine eigene Kategorie, namens Abrufdienste dar. Beispiele sind etwa Online-Videotheken, Video-On-Demand-Portale oder Social Media-Kanäle auf Video-Sharing-Plattformen.
Abrufdienste unterscheiden sich von den Fernsehprogrammen durch die erweiterte Einflussmöglichkeit auf den Mediendienst: Während der/die Zuseher/-in des linearen Dienstes zwar wählen kann, ob und wenn ja, welches Fernsehprogramm er konsumieren will, jedoch puncto Beginn und Ende der Verbreitung vom Sendeplan des Fernsehveranstalters abhängig ist, kann der/die Nutzer/-in des Abrufdienstes aktiv aus einem Programmkatalog Inhalte auswählen sowie Beginn- und Ende des Abrufes bestimmen.
Für Abrufdienste besteht eine abgestufte Regulierung, da die Inhaltsvorschriften, darunter auch die Regeln zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (vormals Werbung), nach der Art des Dienstes differenzieren. Manche Regelungen erfassen alle audiovisuellen Mediendienste (7. Abschnitt AMD-G) während andere speziell für Abrufdienste (8. Abschnitt AMD-G) gelten.
Nicht reguliert sind hingegen reine Audio-Angebote (z.B. Webradio) im Internet.
Die Definition des Zusatzdienstes ist ebenso technologieneutral wie jene der Multiplex-Plattform. Das heißt, dass jeder Dienst, der zusätzlich zu Programmen, die über Multiplex-Plattformen angeboten werden– hier sind sowohl Kabel, Satellit wie auch Terrestrik erfasst-, unter den Begriff des Zusatzdienstes fallen kann.
Typische Beispiele für Zusatzdienste reichen vom Teletext, über einen Elektronischen Programmführer (EPG) bis hin zu interaktiven Anwendungen mit einem Rückkanal und internetbasierten HbbTV-Diensten.
Bewilligung neuer Angebote - Zusatzdienste
Im dualen Markt der Audiomedien und der audiovisuellen Medien bedarf der ökonomisch besonders wichtige Bereich der kommerziellen Kommunikation (Umgangssprachlich als „Werbung“ bezeichnet) zur Herstellung eines ausgewogenen Wettbewerbs unter den privaten Anbietern einerseits und zwischen ORF und privaten Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern andererseits sowie zum Schutz von Konsumenten/-innen bzw. von Sehern/-innen und Hörern/-innen der Programme und Dienste einer Sicherstellung der Einhaltung der relevanten Bestimmungen.
Kommerzielle Kommunikation ist ein einheitlicher Überbegriff für alle Werbeformen, insbesondere Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung sowie Produktionshilfen von unbedeutendem Wert und Teleshopping im Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und im ORF-Gesetz und sinngemäß im Bereich des Privatradiogesetzes.
Der KommAustria obliegt die Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation. Dazu hat sie den gesetzlichen Auftrag zumindest monatlich, Auswertungen von kommerzieller Kommunikation in Hörfunk, Fernsehen und Abrufdiensten sowie dem Online-Angebot des ORF durchzuführen.
Darüber hinaus kann bei einer Werbeverletzungen– soweit die gesetzlichen Beschwerdevoraussetzungen gegeben sind –bei der KommAustria eine formelle Beschwerde eingereicht werden. Weitere Informationen zu diesen Voraussetzungen finden Sie hier.
Weiters besteht für die KommAustria in bestimmten Fällen die Möglichkeit, bei Kenntnis begründeter Verdachtsfälle von Amts wegen tätig zu werden und Verfahren einzuleiten.
Die Rundfunkgesetze enthalten nicht nur Bestimmungen, die ausschließlich den Anbieter/die Anbieterin betreffen, es gibt insbesondere mit den Vorschriften zur kommerziellen Kommunikation und zum Jugendschutz gesetzliche Bestimmungen, die die Verbraucher/-innen (Konsumenten/-innen) im geschäftlichen Verkehr vor Übervorteilung schützen sollen. Aber auch das Telekommunikationsgesetz enthält mit seinem Schlichtungsverfahren bei Problemen mit einem Betreiber/einer Betreiberin (z.B. Kabelnetzbetreiber/-in und Anbieter/-in von Pay-TV-Abos) Verbraucherbestimmungen. Somit ist auch eine wichtige Aufgabe der KommAustria der Schutz der Interessen der Verbraucher/-innen.
Die Schlichtungsaufgaben der KommAustria werden in ihrem Auftrag von der Schlichtungsstelle der RTR-GmbH behandelt. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Bereich Schlichtungsstelle.
Verbraucherschutz durch die KommAustria in den Medienangeboten hat zwei Aspekte: Einerseits schützt die KommAustria die Verbraucher/-innen in ihrer Gesamtheit. So überprüft die KommAustria regelmäßig Medienanbieter im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zur Werbung oder des Jugendschutzes.
Daneben steht aber auch den Verbraucher/-innen selbst die Möglichkeit einer Beschwerde offen. Näheres dazu erfahren Sie im Bereich Programmbeschwerden.
Die Aufsicht der KommAustria umfasst nur die österreichischen Medienanbieter/-innen. Im internationalen Umfeld ist die KommAustria im Rahmen der europäischen Verbraucherbehördenkooperation die im Medienbereich zuständig Behörde. Details erfahren Sie im Bereich Verbraucherbehördenkooperation.
Schlichtung Rundfunkkommunikationsdienste und -netze
Seit 2021 gelten für österreichische Fernsehsender und Video-Abrufdienste neue Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen vor potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden audiovisuellen Inhalten. Das bisher in wesentlichen Teilen nur für Fernsehveranstalter verbindliche System zum Schutz Minderjähriger wurde auf Anbieter von Abrufdiensten ausgeweitet. Für alle Mediendienste gilt die zusätzliche neue Anforderung, Zuseher:innen ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für die Zuseher:innen leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts zur Verfügung zu stellen.
Der österreichische Rechtsrahmen wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 an die EU-Vorgaben angepasst. Die zentralen Bestimmungen für den durch audiovisuelle Mediendiensteanbieter zu gewährleistenden Schutz von Minderjährigen und für die diesbezüglichen Aufgaben der Einrichtung der Selbstkontrolle finden sich in § 39 AMD‑G und in § 10a ORF-G. Regelungen betreffend Einrichtungen der Selbstkontrolle und die finanzielle Förderung einer Selbstkontrolleinrichtung im Bereich des Jugendschutzes wurden in § 32a und § 32b KOG geschaffen.
Die neuen Jugendschutzvorgaben sollen im Sinne der Akzeptanz und Effizienz durch ein System der Selbstregulierung erfüllt werden. Hierfür wurde der „Verein zur Selbstkontrolle audiovisueller Medienangebote zum Schutz von Minderjährigen“ neu gegründet. Der Zweck des Vereins besteht darin, die Organisation der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger vor Inhalten in audiovisuellen Mediendiensten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, bereitzustellen und insbesondere einheitliche Verhaltensrichtlinien im Sinne der einschlägigen Regelungen des AMD-G, des ORF-G und des KOG zu erstellen, deren Einhaltung zu überwachen sowie regelmäßig über die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu informieren.
Die Verhaltensrichtlinien zielen darauf ab, ein österreichweit einheitliches und wirksames System für den Schutz von Minderjährigen vor potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten in audiovisuellen Angeboten (Rundfunk, Abrufdienste) zu etablieren, das für die Zuseher:innen, insbesondere für Minderjährige und Erziehungsberechtigte, leicht verständlich ist und das von möglichst allen Anbietern audiovisueller Angebote akzeptiert und umgesetzt wird.
Ein wirksamer Schutz von Kindern und Jugendlichen vor potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten setzt das Zusammenwirken aller relevanten Akteur:innen voraus. Weder Erziehungsberechtigte noch Mediendiensteanbieter oder technische Sicherungssysteme können alleine einen lückenlosen Minderjährigenschutz gewährleisten. Mediendiensteanbieter tragen jedoch eine besondere Verantwortung, weshalb ein Ko-Regulierungssystem zum Schutz Minderjähriger vor potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden audiovisuellen Inhalten sinnvoll und sachgerecht ist. Um dessen Wirksamkeit sicherzustellen, unterliegt das System der nachprüfenden Kontrolle durch die KommAustria.
Jugendschutz